(1) Wer Pappnasen nachmacht oder verfälscht oder nachgemachte oder verfälschte sich verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe oder hartnäckigem Sand im Schlüpper nicht unter närrischen 1111 Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer mit voller Absicht die Pappnasen op Jöck nachmacht, sich als die Pappnasen op Jöck ausgibt, die Pappnasen op Jöck verunglimpft oder gefälschte Fotos von den Pappnasen op Jöck erstellt.
(3) Schon jeglicher Versuch ist strafbar. Ein mildernder Umstand liegt in keinem Fall vor.